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   Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07   

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https://dejure.org/2008,11054
Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07 (https://dejure.org/2008,11054)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - C-466/07 (https://dejure.org/2008,11054)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. November 2008 - C-466/07 (https://dejure.org/2008,11054)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klarenberg

    Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Übertragung eines Betriebsteils - Begriff - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung

  • EU-Kommission PDF

    Klarenberg

    Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Übertragung eines Betriebsteils - Begriff - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung

  • EU-Kommission

    Klarenberg

    Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Übertragung eines Betriebsteils - Begriff - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung“

Kurzfassungen/Presse

  • hensche.de (Zusammenfassung)

    Betriebsteilübergang auch ohne Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 2278
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07
    28 - Vgl. Urteil vom 14. April 1994, Schmidt (C-392/92, Slg. 1994, I-1311, Randnr. 16).

    30 - Vgl. Urteile Schmidt (oben in Fn. 28 angeführt, Randnr. 16), Merckx und Neuhuys (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 21), Süzen (oben in Fn. 23 angeführt, Randnr. 17) und Temco (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 25).

    39 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Schmidt (oben in Fn. 28 angeführt).

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07
    26 - Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30), vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a. (verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30), vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, Slg. 2001, I-745, Randnr. 34), und vom 20. November 2003, Abler u. a. (C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 35).

    31 - Vgl. Urteil Liikenne (oben in Fn. 26 angeführt, Randnrn. 39 bis 42).

    33 - Vgl. z. B. Urteile Liikenne (oben in Fn. 26 angeführt) und Abler u. a. (oben in Fn. 25 angeführt, Randnr. 37).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-466/07
    26 - Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Hernández Vidal u. a. (verbundene Rechtssachen C-127/96, C-229/96 und C-74/97, Slg. 1998, I-8179, Randnr. 30), vom 10. Dezember 1998, Hidalgo u. a. (verbundene Rechtssachen C-173/96 und C-247/96, Slg. 1998, I-8237, Randnr. 30), vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, Slg. 2001, I-745, Randnr. 34), und vom 20. November 2003, Abler u. a. (C-340/01, Slg. 2003, I-14023, Randnr. 35).
  • LAG Düsseldorf, 18.02.2009 - 12 Sa 1544/08

    Kündigung wegen Betriebsstilllegung

    Bei betriebsmittelarmen Unternehmen kann zwar die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des beim Vorgängerunternehmen beschäftigten Personals zusammen mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausreichen, um in Bereichen einen Übergang im Sinne der Richtlinie darzustellen (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 06.11.2008, C-466/07 L. - Rn. 28).

    Die Klägerin verkennt weiter, dass ein "Betrieb" nicht nur aus "Kopf", sondern auch aus "Körper" besteht und die für den Betriebsübergang präsumierte Wahrung der Identität sich in der Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren äußern muss (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 L. - Rn. 47).

    b) Dieses Verständnis des § 613 a Abs. 1 BGB bedarf der Neujustierung, nachdem auf Vorlage der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2007, 9 Sa 303/07, Juris) der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.02.2009 (- C-466/07 L. -) entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 dahin auszulegen sei, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

    Damit ist zur Wahrung der Identität der übertragenen Einheit nicht die Beibehaltung ihrer "organisatorischen (strukturellen) Selbständigkeit" erforderlich, sondern nur die - mit den übertragenen Faktoren realisierten - Beibehaltung ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 06.11.2008, C-466/07 L. - Rn. 44).

  • LAG Düsseldorf, 29.04.2009 - 12 Sa 1551/08

    Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers

    Bei betriebsmittelarmen Unternehmen kann zwar die Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des beim Vorgängerunternehmen beschäftigten Personals zusammen mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausreichen, um in Bereichen einen Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG darzustellen (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 06.11.2008, C-466/07 Klarenberg - Rn. 28).

    Die Klägerin verkennt in diesem Kontext, dass ein "Betrieb" nicht nur aus "Kopf", sondern auch aus "Körper" besteht und die für den Betriebsübergang präsumierte Wahrung der Identität sich in der Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen den verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren äußern muss (vgl. EuGH 12.02.2009 - C-466/07 Klarenberg - Rn. 47).

    Dieses Verständnis des § 613 a Abs. 1 BGB bedarf der Neujustierung, nachdem auf Vorlage der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 10.08.2007, 9 Sa 303/07, Juris) der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.02.2009 (- C-466/07 Klarenberg -) entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen sei, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.

    Damit ist zur Wahrung der Identität der übertragenen Einheit nicht die Beibehaltung ihrer "organisatorischen (strukturellen) Selbständigkeit" erforderlich, sondern nur die - mit den übertragenen Faktoren realisierten - Beibehaltung ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung (Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 06.11.2008, C-466/07 Klarenberg - Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    32 - Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Klarenberg (C-466/07, EU:C:2008:614).
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